Detektivarbeit kann man nicht von der Stange kaufen. Denn jeder Fall ist individuell und wird von uns auch so behandelt. Um jedem Kunden gerecht zu werden, wählen wir aus unserer breiten Palette von Dienstleistungen genau die aus, die am meisten Erfolg versprechen.
Übersichtliche Honorare
Deshalb wäre es unseriös, Ihnen an dieser Stelle einen pauschalen Festpreis zu nennen. Aber wir garantieren Ihnen übersichtliche Honorarsätze, die wir Ihnen gerne bei unserem ersten, kostenlosen Beratungsgespräch darlegen. Unsere Honorare bewegen sich generell im unteren bis mittleren Bereich seriös arbeitender Detekteien. Wir berechnen Ihnen keine versteckten Kosten! So wird der voraussichtliche Kostenaufwand für Sie kalkulierbar.Selbstverständlich erhalten Sie nach Abschluss unseres Auftrages eine detaillierte Abrechnungsübersicht, aus der Sie unseren Arbeitsaufwand ersehen und nachvollziehen können.
Die Stärke unseres Teams sind die vielfältigen Einzelkenntnisse aller. Wir verfügen über ein Netzwerk an Mitarbeitern, die neben ihrem detektivischen Know-how noch weitere Berufsqualifikationen mitbringen. Beispielsweise im Bereich Computerkriminalität und Internetermittlung. Computersabotage, wie Viren, trojanischen Pferden oder Würmern, auf die Spur zu kommen, gelingt nur mit Spezialwissen. Auch Internetermittlungen, wie Recherchen in Chat-Räumen, sind ohne weitreichende Insiderkenntnisse erfolglos. Für solche Fälle setzen wir einen Detektiv ein, der gleichzeitig gelernter Informatiker ist. Grundsätzlich unterliegt die Vergütung von Detektivdienstleistungen keiner festen Gebührenregelung und wird zwischen der Detektei und dem Auftraggeber frei vereinbart. Informationen dazu finden Sie auf der Seite unseres Berufsverbandes BID.
Kosten auf den Verursacher übertragen
Häufig können im gewerblichen, teilweise auch im privaten Bereich, die Verursacher der Detektivkosten für den entstandenen Aufwand oder einen Teil davon in Regress genommen werden. Entscheidend ist, dass der Detektiveinsatz erforderlich und verhältnismäßig war. Um dies sicher zu stellen, halten wir einen engen Kontakt mit unseren Auftraggeber. Wir informieren Sie über die laufenden Aktivitäten und die vorliegenden Ergebnisse. Dadurch können Sie frühzeitig entscheiden, ob die Erkenntnisse bereits ausreichen und der Auftrag beendet wird. Ob Detektivkosten vom Verursacher zu erstatten sind, wird von der Rechtsprechung immer am Einzelfall entschieden. Als Orientierungshilfe haben wir für Sie hier einige Auszüge zusammengestellt. Dies kann jedoch eine persönliche Beratung bei Ihrem Rechtanwalt nicht ersetzten!
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Erstattung von Detektivkosten, die allein der Führung eines Prozesses dienen und Kosten, die unabhängig von einem Verfahren aufgewandt werden, um den Schaden aus der rechtswidrigen Handlung eines Anderen wieder auszugleichen oder zumindest zu begrenzen (vgl. §823 BGB). (OLG Hamm, 31.08.1992 AZ 23 W92/92 AG in Hessen, 8 K 3370/88)
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erreichen waren, was durch Vorlage eines Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. (OLG München, 18.06.1993, AZ 11 W 1592/93)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91,1 ZPO war. (OLG Koblenz, 24.10.1990, AZ 14 NW 671/90)
Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. (OLG Hamm, 31.08.1992, AZ 23 W 92/92)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
(BAG Kassel, 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97)
Ein Arbeitnehmer, der Krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (LAG Rheinland Pfalz, 19.12.1995, AZ Sa 979/95)
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transport-arbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. (LAG Hamm, 28.08.1991, AZ: 15 SA 437/ 91)
Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig. (OLG Koblenz, 14.05.1991, AZ 14 W 268/91)
Legt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine falsche Reisekostenabrechnung vor, so kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen. Sie kann auch bei geringem Schaden gerechtfertigt sein. Denn allein die Tatsache, dass unrichtige Belege vorgelegt werden, beeinträchtigt in erheblichem Maße das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (ArbG Frankfurt/Main, 15.08.2000, AZ 5 Ca 8350/99)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.
(BAG, 07.10.1987, AZ 5 AZR 116/86)
Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. (BAG, 27.3.2003, AZ 2 AZR 51/02)
Testkäufe reichen als Beweise. (AH Kaiserslautern, 5 CA 119/84)
Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem AN durch Mitarbeiter des AG sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 6 mitbestimmungspflichtig. (BAG 18.11.1999 - AZ 2 AZR 743/98)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.1998, AZ 8 WF 96/88)
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.
(OLG Schleswig, 10.02.1992, AZ 15 WF 218/91)
Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen. Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
für erforderlich halten durfte. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten hängt nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erwies, sondern wird dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerecht waren.
(OLG Koblenz, 02.01.2007, AZ14 W 785/06)



